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StPO – Strafprozessordnung



§ 463b StPO, Beschlagnahme von Führerscheinen

(1) Ist ein Führerschein nach § 44 Absatz 2 Satz 2 und 3 StGB amtlich zu verwahren und wird er nicht freiwillig herausgegeben, so ist er zu beschlagnahmen.

(2) Ausländische Führerscheine können zur Eintragung eines Vermerks über das Fahrverbot oder über die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Sperre (§ 44 Absatz 2 Satz 4, § 69b Absatz 2 StGB) beschlagnahmt werden.

(3)1 Der Verurteilte hat, wenn der Führerschein bei ihm nicht vorgefunden wird, auf Antrag der Vollstreckungsbehörde bei dem Amtsgericht eine eidesstattliche Versicherung über den Verbleib abzugeben. 2 § 883 Absatz 2 und 3 ZPO gilt entsprechend.


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