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(1) Im Untersuchungsheft für Kinder werden Durchführung und Ergebnisse (differenziert nach einseitig/beidseitig) dieser Früherkennungsuntersuchung sowie ggf. die Durchführung einer Konfirmationsdiagnostik dokumentiert.
(2)
Zusätzlich zur Dokumentation im Untersuchungsheft für Kinder haben die Leistungserbringer des Neugeborenen-Hörscreenings ab dem 1. 1. 2009 einmal im Kalenderjahr eine Sammelstatistik über folgende Parameter zu erstellen:
-Gesamtzahl der Neugeborenen (nur im Krankenhaus zu erfassen)
-Anzahl der im Rahmen des Neugeborenen-Hörscreenings getesteten Neugeborenen differenziert nach TEOAE/AABR als Erstuntersuchung
-Anzahl der Neugeborenen mit auffälliger TEOAE (differenziert nach einseitig/beidseitig auffällig)
-Anzahl der Neugeborenen mit auffälliger AABR (differenziert nach Erst- und Kontrolluntersuchung sowie nach einseitig/beidseitig auffällig)
-Anzahl der Neugeborenen mit auffälliger TEOAE und auffälliger AABR (differenziert nach einseitig/beidseitig auffällig).
(3)1 Sammelstatistiken sind auf Anfrage der vom G-BA für die Evaluation bestimmten Stelle zur Verfügung zu stellen. 2 Diese Daten können auch in Zusammenarbeit mit den länderspezifischen Screeningzentren erhoben werden.
(4)
Folgende Parameter müssen im Rahmen der U3, U4 und U5 überprüft und im Untersuchungsheft für Kinder dokumentiert werden:
-Neugeborenen-Hörscreening ist bereits erfolgt und im Untersuchungsheft für Kinder dokumentiert
-Neugeborenen-Hörscreening selbst durchgeführt bzw. veranlasst falls Dokumentation im Untersuchungsheft für Kinder fehlt
-Ergebnisse des Neugeborenen-Hörscreenings (Früherkennungsuntersuchung unauffällig, Konfirmationsdiagnostik veranlasst, Konfirmationsdiagnostik bereits durchgeführt, angeborene Hörstörung bei Konfirmationsdiagnostik festgestellt, einseitig/beidseitig).
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