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MVV-RL – Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung

Richtlinie zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung (Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung) [MVV-RL]
Sozialversicherungsrecht
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MVV-RL – Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung



Anlage I Ziff. 19 § 6 MVV-RL, Qualifikation der Leistungserbringer

(1) Zur Feststellung der Indikation gemäß Anlage I Ziff. 19 § 5 Absatz 2 sind berechtigt: Fachärztinnen und Fachärzte für Neurologie, Nervenheilkunde, Psychiatrie, Psychiatrie und Psychotherapie, Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Neuropädiatrie, Neurochirurgie und Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie.

(2) Zur neuropsychologischen Diagnostik gemäß Anlage I Ziff. 19 § 5 Absatz 3 und zur neuropsychologischen Therapie gemäß Anlage I Ziff. 19 § 7 sind berechtigt:

  • 1.Fachärztinnen und Fachärzte gemäß Absatz 1,
  • 2.ärztliche Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit fachlicher Befähigung in einem Verfahren nach § 13 PsychTh-RL,
  • 3.Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit fachlicher Befähigung in einem Verfahren nach § 13 PsychTh-RL,
  • 4.Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und –therapeuten mit fachlicher Befähigung in einem Verfahren nach § 13 PsychTh-RL,
jeweils mit neuropsychologischer Zusatzqualifikation inhaltsgleich oder gleichwertig der jeweiligen Zusatzbezeichnung für Neuropsychologie gemäß Weiterbildungsordnung der Landespsychotherapeutenkammern oder, soweit eine solche nicht besteht, gemäß der Muster-Weiterbildungsordnung der Bundespsychotherapeutenkammer.

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