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AufenthG – Aufenthaltsgesetz

Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
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AufenthG – Aufenthaltsgesetz



§ 26 AufenthG, Dauer des Aufenthalts

(1)1 Die Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt kann für jeweils längstens 3 Jahre erteilt und verlängert werden, in den Fällen des § 25 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 jedoch für längstens 6 Monate, solange sich der Ausländer noch nicht mindestens 18 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. 2 In den Fällen des § 25 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird die Aufenthaltserlaubnis für 3 Jahre erteilt. 3 Ausländern, die die Voraussetzungen des § 25 Absatz 3 erfüllen, wird die Aufenthaltserlaubnis für mindestens ein Jahr erteilt. 4 Die Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 1 und Absatz 4b werden jeweils für ein Jahr, Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 3 jeweils für 2 Jahre erteilt und verlängert; in begründeten Einzelfällen ist eine längere Geltungsdauer zulässig.

Satz 2 neugefasst und Satz 3 gestrichen durch G vom 21. 2. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 54), bisherige Sätze 4 und 5 wurden Sätze 3 und 4.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis darf nicht verlängert werden, wenn das Ausreisehindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind.

(3)1 Einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

  • 1.er die Aufenthaltserlaubnis seit 5 Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 AsylG auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird,
  • 2.das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 AsylG mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen,
  • Nummer 2 neugefasst durch G vom 21. 12. 2022 (BGBl. I S. 2817).

  • 3.sein Lebensunterhalt überwiegend gesichert ist,
  • 4.er über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und
  • 5.die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
2 § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 6, § 9 Absatz 3 Satz 1 und § 9 Absatz 4 finden entsprechend Anwendung; von der Voraussetzung in Satz 1 Nummer 3 wird auch abgesehen, wenn der Ausländer die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Absatz 2 SGB VI erreicht hat. 3 Abweichend von Satz 1 und 2 ist einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
  • 1.er die Aufenthaltserlaubnis seit 3 Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 AsylG auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird,
  • 2.das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 AsylG mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen,
  • Nummer 2 neugefasst durch G vom 21. 12. 2022 (BGBl. I S. 2817).

  • 3.er die deutsche Sprache beherrscht,
  • 4.sein Lebensunterhalt weit überwiegend gesichert ist und
  • 5.die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
4 In den Fällen des Satzes 3 finden § 9 Absatz 3 Satz 1 und § 9 Absatz 4 entsprechend Anwendung. 5 Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden. 6 Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für einen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4 besitzt, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen für eine Rücknahme vor.

(4)1 Im Übrigen kann einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. 2 § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. 3 Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens wird abweichend von § 55 Absatz 3 AsylG auf die Frist angerechnet. 4 Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden.


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