§ 11 BBG, Voraussetzungen der Ernennung auf Lebenszeit; Verordnungsermächtigung
Überschrift neugefasst durch G vom 28. 6. 2021 (BGBl. I S. 2250).
(1)1 Zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit darf nur ernannt werden, wer
- 1.die in § 7 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und
- 2.sich in einer Probezeit in vollem Umfang bewährt hat.
2 Für die Feststellung der Bewährung gilt ein strenger Maßstab.
3 Die Probezeit dauert mindestens 3 Jahre.
4 Die Anrechnung einer gleichwertigen Tätigkeit kann bis zu einer Mindestprobezeit von einem Jahr vorgesehen werden.
5 Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die Einzelheiten, insbesondere regelt sie
- 1.die Kriterien und das Verfahren der Bewährungsfeststellung,
- 2.die Mindestprobezeit sowie Ausnahmen von der Mindestprobezeit,
- 3.die Verlängerung der Probezeit und die Anrechnung von Zeiten gleichwertiger Tätigkeiten auf die Probezeit.
Satz 5 neugefasst durch G vom 28. 6. 2021 (BGBl. I S. 2250).
(2)1 Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist spätestens nach 5 Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. 2 Die Frist verlängert sich um die Zeit, um die sich die Probezeit wegen Elternzeit oder einer Beurlaubung unter Wegfall der Besoldung verlängert.