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BBG – Bundesbeamtengesetz

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BBG – Bundesbeamtengesetz



§ 11 BBG, Voraussetzungen der Ernennung auf Lebenszeit; Verordnungsermächtigung

Überschrift neugefasst durch G vom 28. 6. 2021 (BGBl. I S. 2250).

(1)1 Zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit darf nur ernannt werden, wer

  • 1.die in § 7 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und
  • 2.sich in einer Probezeit in vollem Umfang bewährt hat.
2 Für die Feststellung der Bewährung gilt ein strenger Maßstab. 3 Die Probezeit dauert mindestens 3 Jahre. 4 Die Anrechnung einer gleichwertigen Tätigkeit kann bis zu einer Mindestprobezeit von einem Jahr vorgesehen werden. 5 Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die Einzelheiten, insbesondere regelt sie
  • 1.die Kriterien und das Verfahren der Bewährungsfeststellung,
  • 2.die Mindestprobezeit sowie Ausnahmen von der Mindestprobezeit,
  • 3.die Verlängerung der Probezeit und die Anrechnung von Zeiten gleichwertiger Tätigkeiten auf die Probezeit.

Satz 5 neugefasst durch G vom 28. 6. 2021 (BGBl. I S. 2250).

(2)1 Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist spätestens nach 5 Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. 2 Die Frist verlängert sich um die Zeit, um die sich die Probezeit wegen Elternzeit oder einer Beurlaubung unter Wegfall der Besoldung verlängert.


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