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BBG – Bundesbeamtengesetz

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BBG – Bundesbeamtengesetz



§ 38 BBG, Verfahren der Entlassung

1 Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, wird die Entlassung von der Stelle schriftlich verfügt, die für die Ernennung zuständig wäre. 2 Die Entlassung wird im Fall des § 32 Absatz 1 Nummer 1 mit der Zustellung, im Übrigen mit dem Ablauf des Monats wirksam, der auf den Monat folgt, in dem der Beamtin oder dem Beamten die Entlassungsverfügung zugestellt wird.


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