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BBG – Bundesbeamtengesetz

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BBG – Bundesbeamtengesetz



§ 119 BBG, Aufgaben; Verordnungsermächtigung

Überschrift neugefasst durch G vom 28. 6. 2021 (BGBl. I S. 2250).

(1)1 Der Bundespersonalausschuss dient der einheitlichen Handhabung beamtenrechtlicher Ausnahmevorschriften. 2 Weitere als die in diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben kann die Bundesregierung dem Bundespersonalausschuss durch Rechtsverordnung übertragen, insbesondere

  • 1.die Feststellung des erfolgreichen Abschlusses von Aufstiegsverfahren,
  • 2.der Erlass von Regelungen über die Feststellungsverfahren nach Nummer 1 und § 19.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 28. 6. 2021 (BGBl. I S. 2250).

(2) Der Bundespersonalausschuss übt seine Tätigkeit unabhängig und in eigener Verantwortung aus.


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