Category Image
Gesetze

BBiG – Berufsbildungsgesetz

Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Arbeitsrecht
Navigation
Navigation

BBiG – Berufsbildungsgesetz



§ 12 BBiG, Nichtige Vereinbarungen

(1)1 Eine Vereinbarung, die Auszubildende für die Zeit nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses in der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit beschränkt, ist nichtig. 2 Dies gilt nicht, wenn sich Auszubildende innerhalb der letzten 6 Monate des Berufsausbildungsverhältnisses dazu verpflichten, nach dessen Beendigung mit den Ausbildenden ein Arbeitsverhältnis einzugehen.

(2) Nichtig ist eine Vereinbarung über

  • 1.die Verpflichtung Auszubildender, für die Berufsausbildung eine Entschädigung zu zahlen,
  • 2.Vertragsstrafen,
  • 3.den Ausschluss oder die Beschränkung von Schadensersatzansprüchen,
  • 4.die Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes in Pauschbeträgen.

Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.