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BBiG – Berufsbildungsgesetz

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BBiG – Berufsbildungsgesetz



§ 24 BBiG, Weiterarbeit

Werden Auszubildende im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.


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