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BBiG – Berufsbildungsgesetz

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BBiG – Berufsbildungsgesetz



§ 53d BBiG, Master Professional

(1) Den Fortbildungsabschluss Master Professional erlangt, wer die Prüfung der 3. beruflichen Fortbildungsstufe besteht.

(2)1 In der Fortbildungsprüfung der 3. beruflichen Fortbildungsstufe wird festgestellt, ob der Prüfling

  • 1.die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die er in der Regel mit der Vorbereitung auf eine Fortbildungsprüfung der 2. Fortbildungsstufe erworben hat, vertieft hat und
  • 2.neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, die erforderlich sind für die verantwortliche Führung von Organisationen oder zur Bearbeitung von neuen, komplexen Aufgaben- und Problemstellungen wie der Entwicklung von Verfahren und Produkten.
2 Der Lernumfang für den Erwerb dieser Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten soll mindestens 1 600 Stunden betragen.

(3) Als Voraussetzung zur Zulassung für eine Prüfung der 3. beruflichen Fortbildungsstufe ist als Regelzugang ein Abschluss auf der 2. beruflichen Fortbildungsstufe vorzusehen.

(4)1 Die Bezeichnung eines Fortbildungsabschlusses der 3. beruflichen Fortbildungsstufe beginnt mit den Wörtern „Master Professional in“. 2 Die Fortbildungsordnung kann vorsehen, dass dieser Abschlussbezeichnung eine weitere Abschlussbezeichnung vorangestellt wird. 3 Die Abschlussbezeichnung der 3. beruflichen Fortbildungsstufe darf nur führen, wer

  • 1.die Prüfung der 3. beruflichen Fortbildungsstufe bestanden hat oder
  • 2.die Prüfung einer gleichwertigen beruflichen Fortbildung auf der Grundlage bundes- oder landesrechtlicher Regelungen, die diese Abschlussbezeichnung vorsehen, bestanden hat.

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