Gesetze
BBiG – Berufsbildungsgesetz
Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Arbeitsrecht
BBiG – Berufsbildungsgesetz
Teil 1, Allgemeine Vorschriften
§ 1 BBiG, Ziele und Begriffe der Berufsbildung
§ 2 BBiG, Lernorte der Berufsbildung
§ 3 BBiG, Anwendungsbereich
Teil 2, Berufsbildung Kapitel 1, Berufsausbildung Abschnitt 1, Ordnung der Berufsausbildung; Anerkennung von Ausbildungsberufen
§ 4 BBiG, Anerkennung von Ausbildungsberufen
§ 5 BBiG, Ausbildungsordnung
§ 6 BBiG, Erprobung neuer Ausbildungs- und Prüfungsformen
§ 7 BBiG, Anrechnung beruflicher Vorbildung auf die Ausbildungsdauer
§ 7a BBiG, Teilzeitberufsausbildung
§ 8 BBiG, Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildungsdauer
§ 9 BBiG, Regelungsbefugnis
Abschnitt 2, Berufsausbildungsverhältnis Unterabschnitt 1, Begründung des Ausbildungsverhältnisses
§ 10 BBiG, Vertrag
§ 11 BBiG, Vertragsabfassung
§ 12 BBiG, Nichtige Vereinbarungen
Unterabschnitt 2, Pflichten der Auszubildenden
§ 13 BBiG, Verhalten während der Berufsausbildung
Unterabschnitt 3, Pflichten der Ausbildenden
§ 14 BBiG, Berufsausbildung
§ 15 BBiG, Freistellung, Anrechnung
§ 16 BBiG, Zeugnis
Unterabschnitt 4, Vergütung
§ 17 BBiG, Vergütungsanspruch und Mindestvergütung
§ 18 BBiG, Bemessung und Fälligkeit der Vergütung
§ 19 BBiG, Fortzahlung der Vergütung
Unterabschnitt 5, Beginn und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses
§ 20 BBiG, Probezeit
§ 21 BBiG, Beendigung
§ 22 BBiG, Kündigung
§ 23 BBiG, Schadensersatz bei vorzeitiger Beendigung
Unterabschnitt 6, Sonstige Vorschriften
§ 24 BBiG, Weiterarbeit
§ 25 BBiG, Unabdingbarkeit
§ 26 BBiG, Andere Vertragsverhältnisse
Abschnitt 3, Eignung von Ausbildungsstätte und Ausbildungspersonal
§ 27 BBiG, Eignung der Ausbildungsstätte
§ 28 BBiG, Eignung von Ausbildenden und Ausbildern oder Ausbilderinnen
§ 29 BBiG, Persönliche Eignung
§ 30 BBiG, Fachliche Eignung
§ 31 BBiG, Europaklausel
§ 31a BBiG, Sonstige ausländische Vorqualifikationen
§ 32 BBiG, Überwachung der Eignung
§ 33 BBiG, Untersagung des Einstellens und Ausbildens
Abschnitt 4, Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse
§ 34 BBiG, Einrichten, Führen
§ 35 BBiG, Eintragen, Ändern, Löschen
§ 36 BBiG, Antrag und Mitteilungspflichten
Abschnitt 5, Prüfungswesen
§ 37 BBiG, Abschlussprüfung
§ 38 BBiG, Prüfungsgegenstand
§ 39 BBiG, Prüfungsausschüsse, Prüferdelegationen
§ 40 BBiG, Zusammensetzung, Berufung
§ 41 BBiG, Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung
§ 42 BBiG, Beschlussfassung, Bewertung der Abschlussprüfung
§ 42a BBiG, Virtuelle Teilnahme von Prüfenden
§ 43 BBiG, Zulassung zur Abschlussprüfung
§ 44 BBiG, Zulassung zur Abschlussprüfung bei zeitlich auseinanderfallenden Teilen
§ 45 BBiG, Zulassung in besonderen Fällen
§ 46 BBiG, Entscheidung über die Zulassung
§ 47 BBiG, Prüfungsordnung
§ 48 BBiG, Zwischenprüfungen
§ 49 BBiG, Zusatzqualifikationen
§ 50 BBiG, Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
§ 50a BBiG, Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen
Abschnitt 6, Feststellung und Bescheinigung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit am Maßstab eines anerkannten Ausbildungsberufs
§ 50b BBiG, Antragstellung und Zulassung
§ 50c BBiG, Durchführung des Verfahrens
§ 50d BBiG, Besondere Regelungen für Menschen mit Behinderungen
§ 50e BBiG, Verordnungsermächtigung
Abschnitt 7, Interessenvertretung
§ 51 BBiG, Interessenvertretung
§ 52 BBiG, Verordnungsermächtigung
Kapitel 2, Berufliche Fortbildung Abschnitt 1, Fortbildungsordnungen des Bundes
§ 53 BBiG, Fortbildungsordnungen der höherqualifizierenden Berufsbildung
§ 53a BBiG, Fortbildungsstufen
§ 53b BBiG, Geprüfter Berufsspezialist und Geprüfte Berufsspezialistin
§ 53c BBiG, Bachelor Professional
§ 53d BBiG, Master Professional
§ 53e BBiG, Anpassungsfortbildungsordnungen
Abschnitt 2, Fortbildungsprüfungsregelungen der zuständigen Stellen
§ 54 BBiG, Fortbildungsprüfungsregelungen der zuständigen Stellen
Abschnitt 3, Ausländische Vorqualifikationen, Prüfungen
§ 55 BBiG, Berücksichtigung ausländischer Vorqualifikationen
§ 56 BBiG, Fortbildungsprüfungen
§ 57 BBiG, Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
Kapitel 3, Berufliche Umschulung
§ 58 BBiG, Umschulungsordnung
§ 59 BBiG, Umschulungsprüfungsregelungen der zuständigen Stellen
§ 60 BBiG, Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf
§ 61 BBiG, Berücksichtigung ausländischer Vorqualifikationen
§ 62 BBiG, Umschulungsmaßnahmen; Umschulungsprüfungen
§ 63 BBiG, Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
Kapitel 4, Berufsbildung für besondere Personengruppen Abschnitt 1, Berufsbildung behinderter Menschen
§ 64 BBiG, Berufsausbildung
§ 65 BBiG, Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen
§ 66 BBiG, Ausbildungsregelungen der zuständigen Stellen
§ 67 BBiG, Berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung
Abschnitt 2, Berufsausbildungsvorbereitung
§ 68 BBiG, Personenkreis und Anforderungen
§ 69 BBiG, Qualifizierungsbausteine, Bescheinigung
§ 70 BBiG, Überwachung, Beratung
Teil 3, Organisation der Berufsbildung Kapitel 1, Zuständige Stellen; zuständige Behörden Abschnitt 1, Bestimmung der zuständigen Stelle
§ 71 BBiG, Zuständige Stellen
§ 72 BBiG, Bestimmung durch Rechtsverordnung
§ 73 BBiG, Zuständige Stellen im Bereich des öffentlichen Dienstes
§ 74 BBiG, Erweiterte Zuständigkeit
§ 75 BBiG, Zuständige Stellen im Bereich der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts
§ 75a BBiG, Zuständige Stellen bei mehreren betroffenen Berufsbereichen und Bereichen
§ 75b BBiG, Zuständige Stelle bei der Feststellung nach § 1 Absatz 6
Abschnitt 2, Überwachung der Berufsbildung
§ 76 BBiG, Überwachung, Beratung
Abschnitt 3, Berufsbildungsausschuss der zuständigen Stelle
§ 77 BBiG, Errichtung
§ 78 BBiG, Beschlussfähigkeit, Abstimmung
§ 79 BBiG, Aufgaben
§ 80 BBiG, Geschäftsordnung
Abschnitt 4, Zuständige Behörden
§ 81 BBiG, Zuständige Behörden
Kapitel 2, Landesausschüsse für Berufsbildung
§ 82 BBiG, Errichtung, Geschäftsordnung, Abstimmung
§ 83 BBiG, Aufgaben
Teil 4, Berufsbildungsforschung, Planung und Statistik
§ 84 BBiG, Ziele der Berufsbildungsforschung
§ 85 BBiG, Ziele der Berufsbildungsplanung
§ 86 BBiG, Berufsbildungsbericht
§ 87 BBiG, Zweck und Durchführung der Berufsbildungsstatistik
§ 88 BBiG, Erhebungen
Teil 5, Bundesinstitut für Berufsbildung
§ 89 BBiG, Bundesinstitut für Berufsbildung
§ 90 BBiG, Aufgaben
§ 91 BBiG, Organe
§ 92 BBiG, Hauptausschuss
§ 93 BBiG, Präsident oder Präsidentin
§ 94 BBiG, Wissenschaftlicher Beirat
§ 95 BBiG, Ausschuss für Fragen behinderter Menschen
§ 96 BBiG, Finanzierung des Bundesinstituts für Berufsbildung
§ 97 BBiG, Haushalt
§ 98 BBiG, Satzung
§ 99 BBiG, Personal
§ 100 BBiG, Aufsicht über das Bundesinstitut für Berufsbildung
Teil 6, Bußgeldvorschriften
§ 101 BBiG, Bußgeldvorschriften
Teil 7, Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 102 BBiG, Gleichstellung von Abschlusszeugnissen im Rahmen der deutschen Einheit
§ 103 BBiG, Fortgeltung bestehender Regelungen
§ 104 BBiG, Übertragung von Zuständigkeiten
§ 105 BBiG, Evaluation
§ 106 BBiG, Übergangsregelung
§ 53d BBiG , Master Professional (1) Den Fortbildungsabschluss Master Professional erlangt, wer die Prüfung der 3. beruflichen Fortbildungsstufe besteht.
(2) 1 In der Fortbildungsprüfung der 3. beruflichen Fortbildungsstufe wird festgestellt, ob der Prüfling
1. die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die er in der Regel mit der Vorbereitung auf eine Fortbildungsprüfung der 2. Fortbildungsstufe erworben hat, vertieft hat und 2. neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, die erforderlich sind für die verantwortliche Führung von Organisationen oder zur Bearbeitung von neuen, komplexen Aufgaben- und Problemstellungen wie der Entwicklung von Verfahren und Produkten. 2 Der Lernumfang für den Erwerb dieser Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten soll mindestens 1 600 Stunden betragen.
(3) Als Voraussetzung zur Zulassung für eine Prüfung der 3. beruflichen Fortbildungsstufe ist als Regelzugang ein Abschluss auf der 2. beruflichen Fortbildungsstufe vorzusehen.
(4) 1 Die Bezeichnung eines Fortbildungsabschlusses der 3. beruflichen Fortbildungsstufe beginnt mit den Wörtern „Master Professional in“. 2 Die Fortbildungsordnung kann vorsehen, dass dieser Abschlussbezeichnung eine weitere Abschlussbezeichnung vorangestellt wird. 3 Die Abschlussbezeichnung der 3. beruflichen Fortbildungsstufe darf nur führen, wer
1. die Prüfung der 3. beruflichen Fortbildungsstufe bestanden hat oder 2. die Prüfung einer gleichwertigen beruflichen Fortbildung auf der Grundlage bundes- oder landesrechtlicher Regelungen, die diese Abschlussbezeichnung vorsehen, bestanden hat.
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§ 53c BBiG