§ 7 BEEG, Antragstellung
(1)1 Elterngeld ist schriftlich zu beantragen. 2 Es wird rückwirkend nur für die letzten 3 Lebensmonate vor Beginn des Lebensmonats geleistet, in dem der Antrag auf Elterngeld eingegangen ist. 3 Im Antrag ist anzugeben, für welche Lebensmonate Basiselterngeld, für welche Lebensmonate Elterngeld Plus oder für welche Lebensmonate Partnerschaftsbonus beantragt wird.
Satz 1 geändert und Sätze 2 und 3 neugefasst durch G vom 15. 2. 2021 (BGBl. I S. 239).
(2)1 Die im Antrag getroffenen Entscheidungen können bis zum Ende des Bezugszeitraums geändert werden. 2 Eine Änderung kann rückwirkend nur für die letzten 3 Lebensmonate vor Beginn des Lebensmonats verlangt werden, in dem der Änderungsantrag eingegangen ist. 3 Sie ist außer in den Fällen besonderer Härte unzulässig, soweit Monatsbeträge bereits ausgezahlt sind. 4 Abweichend von den Sätzen 2 und 3 kann für einen Lebensmonat, in dem bereits Elterngeld Plus bezogen wurde, nachträglich Basiselterngeld beantragt werden. 5 Im Übrigen finden die für die Antragstellung geltenden Vorschriften auch auf den Änderungsantrag Anwendung.
Sätze 2 und 4 geändert durch G vom 15. 2. 2021 (BGBl. I S. 239).
(3)1 Der Antrag ist, außer im Fall des § 4c und der Antragstellung durch eine allein sorgeberechtigte Person, zu unterschreiben von der Person, die ihn stellt, und zur Bestätigung der Kenntnisnahme auch von der anderen berechtigten Person. 2 Die andere berechtigte Person kann gleichzeitig
- 1.einen Antrag auf Elterngeld stellen oder
- 2.der Behörde anzeigen, wie viele Monatsbeträge sie beansprucht, wenn mit ihrem Anspruch die Höchstgrenzen nach § 4 Absatz 3 in Verb. mit § 4b überschritten würden.
3 Liegt der Behörde von der anderen berechtigten Person weder ein Antrag auf Elterngeld noch eine Anzeige nach Satz 2 vor, so werden sämtliche Monatsbeträge der berechtigten Person ausgezahlt, die den Antrag gestellt hat; die andere berechtigte Person kann bei einem späteren Antrag abweichend von
§ 5 Absatz 2 nur die unter Berücksichtigung von
§ 4 Absatz 3 in Verb. mit
§ 4b vom Gesamtanspruch verbleibenden Monatsbeträge erhalten.
Absatz 3 neugefasst durch G vom 15. 2. 2021 (BGBl. I S. 239).