§ 18 BEEG, Kündigungsschutz
(1)1 Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, nicht kündigen. 2 Der Kündigungsschutz nach Satz 1 beginnt
- 1.frühestens 8 Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zum vollendeten 3. Lebensjahr des Kindes und
- 2.frühestens 14 Wochen vor Beginn einer Elternzeit zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahr des Kindes.
3 Während der Elternzeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen.
4 In besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden.
5 Die Zulässigkeitserklärung erfolgt durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.
6 Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften
1 zur Durchführung des Satzes 4 erlassen.
(2)
Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen
1 Vgl. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Kündigungsschutz bei Elternzeit (§ 18 Absatz 1 Satz 4 BEEG).