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BEEG – Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG)
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BEEG – Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz



§ 22 BEEG, Bundesstatistik

(1)1 Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Gesetzes sowie zu seiner Fortentwicklung sind laufende Erhebungen zum Bezug von Elterngeld als Bundesstatistiken durchzuführen. 2 Die Erhebungen erfolgen zentral beim Statistischen Bundesamt.

Satz 1 geändert durch G vom 15. 2. 2021 (BGBl. I S. 239).

(2)1 Die Statistik zum Bezug von Elterngeld erfasst vierteljährlich zum jeweils letzten Tag des aktuellen und der vorangegangenen 2 Kalendermonate für Personen, die in einem dieser Kalendermonate Elterngeld bezogen haben, für jedes den Anspruch auslösende Kind folgende Erhebungsmerkmale:

  • 1.Art der Berechtigung nach § 1,
  • 2.Grundlagen der Berechnung des zustehenden Monatsbetrags nach Art und Höhe (§ 2 Absatz 1, 2, 3 oder 4, § 2a Absatz 1 oder 4, § 2c, die §§ 2d, § 2e oder § 2f),
  • 3.Höhe und Art des zustehenden Monatsbetrags (§ 4a Absatz 1 und 2 Satz 1) ohne die Berücksichtigung der Einnahmen nach § 3,
  • Nummer 3 geändert durch G vom 15. 2. 2021 (BGBl. I S. 239).

  • 4.Art und Höhe der Einnahmen nach § 3,
  • 5.Inanspruchnahme der als Partnerschaftsbonus gewährten Monatsbeträge nach § 4b Absatz 1 und der weiteren Monatsbeträge Elterngeld Plus nach § 4c Absatz 2,
  • Nummer 5 geändert durch G vom 15. 2. 2021 (BGBl. I S. 239).

  • 6.Höhe des monatlichen Auszahlungsbetrags,
  • 7.Geburtstag des Kindes,
  • 8.für die Elterngeld beziehende Person:
    • a)Geschlecht, Geburtsjahr und -monat,
    • b)Staatsangehörigkeit,
    • c)Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt,
    • d)Familienstand und unverheiratetes Zusammenleben mit dem anderen Elternteil,
    • Buchstabe d geändert und Buchstabe e eingefügt durch G vom 15. 2. 2021 (BGBl. I S. 239), bisheriger Buchstabe e wurde Buchstabe f.

    • e)Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4c Absatz 1 Nummer 1 und
    • f)Anzahl der im Haushalt lebenden Kinder.
2 Die Angaben nach den Nummern 2, 3, 5 und 6 sind für jeden Lebensmonat des Kindes bezogen auf den nach § 4 Absatz 1 möglichen Zeitraum des Leistungsbezugs zu melden.

Absatz 3 gestrichen durch G vom 15. 2. 2021 (BGBl. I S. 239), bisheriger Absatz 4 wurde Absatz 3.

(3) Hilfsmerkmale sind:

  • 1.Name und Anschrift der zuständigen Behörde,
  • 2.Name und Telefonnummer sowie Adresse für elektronische Post der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person und
  • 3.Kennnummer des Antragstellers oder der Antragstellerin.

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