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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch

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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 84 BGB, Stiftungsorgane

§ 84 neugefasst durch G vom 16. 7. 2021 (BGBl. I S. 2947).

(1)1 Die Stiftung muss einen Vorstand haben. 2 Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung.

(2)1 Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. 2 Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird die Stiftung durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. 3 Ist eine Willenserklärung gegenüber der Stiftung abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.

(3) Durch die Satzung kann von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 abgewichen und der Umfang der Vertretungsmacht des Vorstands mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.

(4)1 In der Satzung können neben dem Vorstand weitere Organe vorgesehen werden. 2 In der Satzung sollen für ein weiteres Organ auch die Bestimmungen über die Bildung, die Aufgaben und die Befugnisse enthalten sein.

(5) Die §§ 30, § 31 und § 42 Absatz 2 sind entsprechend anzuwenden.


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