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§ 291 BGB, Prozesszinsen

1 Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. 2 Die Vorschriften des § 288 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, Absatz 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.


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