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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 324 BGB, Rücktritt wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Absatz 2

Verletzt der Schuldner bei einem gegenseitigen Vertrag eine Pflicht nach § 241 Absatz 2, so kann der Gläubiger zurücktreten, wenn ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist.


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