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§ 356a BGB, Widerrufsrecht bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen, Verträgen über ein langfristiges Urlaubsprodukt, bei Vermittlungsverträgen und Tauschsystemverträgen

§ 356a eingefügt durch G vom 20. 9. 2013 (BGBl. I S. 3642). Absatz 1 eingefügt durch G vom 11. 3. 2016 (BGBl. I S. 396), bisherige Absätze 1 bis 4 wurden Absätze 2 bis 5.

(1) Der Widerruf ist in Textform zu erklären.

(2)1 Die Widerrufsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder des Abschlusses eines Vorvertrags. 2 Erhält der Verbraucher die Vertragsurkunde oder die Abschrift des Vertrags erst nach Vertragsschluss, beginnt die Widerrufsfrist mit dem Zeitpunkt des Erhalts.

(3)1 Sind dem Verbraucher die in § 482 Absatz 1 bezeichneten vorvertraglichen Informationen oder das in Artikel 242 § 1 Absatz 2 EGBGB bezeichnete Formblatt vor Vertragsschluss nicht, nicht vollständig oder nicht in der in § 483 Absatz 1 vorgeschriebenen Sprache überlassen worden, so beginnt die Widerrufsfrist abweichend von Absatz 2 erst mit dem vollständigen Erhalt der vorvertraglichen Informationen und des Formblatts in der vorgeschriebenen Sprache. 2 Das Widerrufsrecht erlischt spätestens 3 Monate und 14 Tage nach dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt.

Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 11. 3. 2016 (BGBl. I S. 396).

(4)1 Ist dem Verbraucher die in § 482a bezeichnete Widerrufsbelehrung vor Vertragsschluss nicht, nicht vollständig oder nicht in der in § 483 Absatz 1 vorgeschriebenen Sprache überlassen worden, so beginnt die Widerrufsfrist abweichend von Absatz 2 erst mit dem vollständigen Erhalt der Widerrufsbelehrung in der vorgeschriebenen Sprache. 2 Das Widerrufsrecht erlischt ggf. abweichend von Absatz 3 Satz 2 spätestens 12 Monate und 14 Tage nach dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt.

Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 11. 3. 2016 (BGBl. I S. 396).

(5)1 Hat der Verbraucher einen Teilzeit-Wohnrechtevertrag und einen Tauschsystemvertrag abgeschlossen und sind ihm diese Verträge zum gleichen Zeitpunkt angeboten worden, so beginnt die Widerrufsfrist für beide Verträge mit dem nach Absatz 2 für den Teilzeit-Wohnrechtevertrag geltenden Zeitpunkt. 2 Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend.

Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 11. 3. 2016 (BGBl. I S. 396).


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