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§ 440 BGB, Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz

1 Außer in den Fällen des § 281 Absatz 2 und des § 323 Absatz 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 4 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. 2 Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen 2. Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

§ 440 neugefasst durch G vom 28. 4. 2017 (BGBl. I S. 969).


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