§ 516a BGB, Verbrauchervertrag über die Schenkung digitaler Produkte
§ 516a eingefügt durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2123).
(1)1 Auf einen Verbrauchervertrag, bei dem der Unternehmer dem Verbraucher
- 1.digitale Produkte oder
- 2.einen körperlichen Datenträger, der ausschließlich als Träger digitaler Inhalte dient,
schenkt, und der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten nach Maßgabe des
§ 327 Absatz 3 bereitstellt oder sich hierzu verpflichtet, sind die §
§ 523 und
§ 524 über die Haftung des Schenkers für Rechts- oder Sachmängel nicht anzuwenden.
2 An die Stelle der nach Satz 1 nicht anzuwendenden Vorschriften treten die Vorschriften des Abschnitts 3 Titel 2a.
(2) Für einen Verbrauchervertrag, bei dem der Unternehmer dem Verbraucher eine Sache schenkt, die digitale Produkte enthält oder mit digitalen Produkten verbunden ist, gilt der Anwendungsausschluss nach Absatz 1 entsprechend für diejenigen Bestandteile des Vertrags, welche die digitalen Produkte betreffen.