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§ 647a BGB, Sicherungshypothek des Inhabers einer Schiffswerft

1 Der Inhaber einer Schiffswerft kann für seine Forderungen aus dem Bau oder der Ausbesserung eines Schiffes die Einräumung einer Schiffshypothek an dem Schiffsbauwerk oder dem Schiff des Bestellers verlangen. 2 Ist das Werk noch nicht vollendet, so kann er die Einräumung der Schiffshypothek für einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und für die in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen. 3 § 647 findet keine Anwendung.

§ 647a eingefügt durch G vom 28. 4. 2017 (BGBl. I S. 969).


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