§ 650 BGB, Werklieferungsvertrag; Verbrauchervertrag über die Herstellung digitaler Produkte
Bisheriger § 651 wurde § 650 durch G vom 28. 4. 2017 (BGBl. I S. 969). Überschrift neugefasst durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2123).
(1)1 Auf einen Vertrag, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, finden die Vorschriften über den Kauf Anwendung. 2 § 442 Absatz 1 Satz 1 findet bei diesen Verträgen auch Anwendung, wenn der Mangel auf den vom Besteller gelieferten Stoff zurückzuführen ist. 3 Soweit es sich bei den herzustellenden oder zu erzeugenden beweglichen Sachen um nicht vertretbare Sachen handelt, sind auch die §§ 642, § 643, § 645, § 648 und § 649 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Abnahme der nach den §§ 446 und § 447 maßgebliche Zeitpunkt tritt.
Satz 3 geändert durch G vom 28. 4. 2017 (BGBl. I S. 969).
(2)1 Auf einen Verbrauchervertrag, bei dem der Unternehmer sich verpflichtet,
- 1.digitale Inhalte herzustellen,
- 2.einen Erfolg durch eine digitale Dienstleistung herbeizuführen oder
- 3.einen körperlichen Datenträger herzustellen, der ausschließlich als Träger digitaler Inhalte dient,
sind die §
§ 633 bis
§ 639 über die Rechte bei Mängeln sowie
§ 640 über die Abnahme nicht anzuwenden.
2 An die Stelle der nach Satz 1 nicht anzuwendenden Vorschriften treten die Vorschriften des Abschnitts 3 Titel 2a.
3 Die §
§ 641,
§ 644 und
§ 645 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Abnahme die Bereitstellung des digitalen Produkts (
§ 327b Absatz 3 bis 5) tritt.
Absatz 2 angefügt durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2123).
(3)1 Auf einen Verbrauchervertrag, bei dem der Unternehmer sich verpflichtet, einen herzustellenden körperlichen Datenträger zu liefern, der ausschließlich als Träger digitaler Inhalte dient, sind abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 § 433 Absatz 1 Satz 2, die §§ 434 bis § 442, § 475 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 bis 6 und die §§ 476 und § 477 über die Rechte bei Mängeln nicht anzuwenden. 2 An die Stelle der nach Satz 1 nicht anzuwendenden Vorschriften treten die Vorschriften des Abschnitts 3 Titel 2a.
Absatz 3 angefügt durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2123).
(4)1 Für einen Verbrauchervertrag, bei dem der Unternehmer sich verpflichtet, eine Sache herzustellen, die ein digitales Produkt enthält oder mit digitalen Produkten verbunden ist, gilt der Anwendungsausschluss nach Absatz 2 entsprechend für diejenigen Bestandteile des Vertrags, welche die digitalen Produkte betreffen. 2 Für einen Verbrauchervertrag, bei dem der Unternehmer sich verpflichtet, eine herzustellende Sache zu liefern, die ein digitales Produkt enthält oder mit digitalen Produkten verbunden ist, gilt der Anwendungsausschluss nach Absatz 3 entsprechend für diejenigen Bestandteile des Vertrags, welche die digitalen Produkte betreffen.
Absatz 4 angefügt durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2123).