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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 651t BGB, Rückbeförderung; Vorauszahlungen

Überschrift neugefasst durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2114).

Der Reiseveranstalter darf eine Rückbeförderung des Reisenden nur vereinbaren und Zahlungen des Reisenden auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn

  • 1.ein wirksamer Absicherungsvertrag besteht oder, in den Fällen des § 651s, der Reiseveranstalter nach § 651s Sicherheit leistet und
  • Nummer 1 geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2114).

  • 2.dem Reisenden klar, verständlich und in hervorgehobener Weise Name und Kontaktdaten des Absicherers oder, in den Fällen des § 651s, Name und Kontaktdaten der Einrichtung, die den Insolvenzschutz bietet, sowie ggf. der Name und die Kontaktdaten der von dem betreffenden Staat benannten zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt wurden.
  • Nummer 2 geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2114).

§ 651t eingefügt durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2394), geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2114).


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