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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 740 BGB, Fehlende Vermögensfähigkeit; anwendbare Vorschriften

§ 740 neugefasst durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl. I S. 3436).

(1) Eine nicht rechtsfähige Gesellschaft hat kein Vermögen.

(2) Auf das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander sind die §§ 708, § 709, § 710, § 711, § 711a, § 712, die §§ 714, § 715, § 715a, § 716, § 717 Absatz 1 sowie § 718 entsprechend anzuwenden.


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