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§ 800 BGB, Wirkung der Kraftloserklärung

1 Ist eine Schuldverschreibung auf den Inhaber für kraftlos erklärt, so kann derjenige, welcher den Ausschließungsbeschluss erwirkt hat, von dem Aussteller, unbeschadet der Befugnis, den Anspruch aus der Urkunde geltend zu machen, die Erteilung einer neuen Schuldverschreibung auf den Inhaber anstelle der für kraftlos erklärten verlangen. 2 Die Kosten hat er zu tragen und vorzuschießen.

Satz 1 geändert durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl. I S. 2586).


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