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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch

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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 869 BGB, Ansprüche des mittelbaren Besitzers

1 Wird gegen den Besitzer verbotene Eigenmacht verübt, so stehen die in den §§ 861, § 862 bestimmten Ansprüche auch dem mittelbaren Besitzer zu. 2 Im Falle der Entziehung des Besitzes ist der mittelbare Besitzer berechtigt, die Wiedereinräumung des Besitzes an den bisherigen Besitzer zu verlangen; kann oder will dieser den Besitz nicht wieder übernehmen, so kann der mittelbare Besitzer verlangen, dass ihm selbst der Besitz eingeräumt wird. 3 Unter der gleichen Voraussetzung kann er im Falle des § 867 verlangen, dass ihm die Aufsuchung und Wegschaffung der Sache gestattet wird.


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