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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch

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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 1055 BGB, Rückgabepflicht des Nießbrauchers

(1) Der Nießbraucher ist verpflichtet, die Sache nach der Beendigung des Nießbrauchs dem Eigentümer zurückzugeben.

(2) Bei dem Nießbrauch an einem landwirtschaftlichen Grundstück finden die Vorschriften des § 596 Absatz 1 und des § 596a, bei dem Nießbrauch an einem Landgut finden die Vorschriften des § 596 Absatz 1 und der §§ 596a, § 596b entsprechende Anwendung.


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