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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 1059e BGB, Anspruch auf Einräumung des Nießbrauchs

Steht ein Anspruch auf Einräumung eines Nießbrauchs einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1059a bis § 1059d entsprechend.


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