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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 1578 BGB, Maß des Unterhalts

(1)1 Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. 2 Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 21. 12. 2007 (BGBl. I S. 3189).

(2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit sowie die Kosten einer Schul- oder Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer Umschulung nach den §§ 1574, § 1575.

(3) Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis § 1573 oder § 1576, so gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.


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