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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 1585b BGB, Unterhalt für die Vergangenheit

(1) Wegen eines Sonderbedarfs (§ 1613 Absatz 2) kann der Berechtigte Unterhalt für die Vergangenheit verlangen.

(2) Im Übrigen kann der Berechtigte für die Vergangenheit Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur entsprechend § 1613 Absatz 1 fordern.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 21. 12. 2007 (BGBl. I S. 3189).

(3) Für eine mehr als ein Jahr vor der Rechtshängigkeit liegende Zeit kann Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur verlangt werden, wenn anzunehmen ist, dass der Verpflichtete sich der Leistung absichtlich entzogen hat.


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