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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 1612a BGB, Mindestunterhalt minderjähriger Kinder; Verordnungsermächtigung

Überschrift neugefasst durch G vom 21. 12. 2007 (BGBl. I S. 3189), geändert durch G vom 20. 11. 2015 (BGBl. I S. 2018).

(1)1 Ein minderjähriges Kind kann von einem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, den Unterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts verlangen. 2 Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum des minderjährigen Kindes. 3 Er beträgt monatlich entsprechend dem Alter des Kindes

  • 1.für die Zeit bis zur Vollendung des 6. Lebensjahrs (1. Altersstufe) 87 %,
  • 2.für die Zeit vom 7. bis zur Vollendung des 12. Lebensjahrs (2. Altersstufe) 100 % und
  • 3.für die Zeit vom 13. Lebensjahr an (3. Altersstufe) 117 %
des steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimums des minderjährigen Kindes.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 21. 12. 2007 (BGBl. I S. 3189). Satz 2 neugefasst und Satz 3 geändert durch G vom 20. 11. 2015 (BGBl. I S. 2018).

(2)1 Der Prozentsatz ist auf eine Dezimalstelle zu begrenzen; jede weitere sich ergebende Dezimalstelle wird nicht berücksichtigt. 2 Der sich bei der Berechnung des Unterhalts ergebende Betrag ist auf volle Euro aufzurunden.

Satz 1 geändert durch G vom 21. 12. 2007 (BGBl. I S. 3189).

(3) Der Unterhalt einer höheren Altersstufe ist ab dem Beginn des Monats maßgebend, in dem das Kind das betreffende Lebensjahr vollendet.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 21. 12. 2007 (BGBl. I S. 3189).

(4) Das BMJV hat den Mindestunterhalt erstmals zum 1. 1. 2016 und dann alle 2 Jahre durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festzulegen.

Absatz 4 angefügt durch G vom 20. 11. 2015 (BGBl. I S. 2018).

Absatz 5 gestrichen durch G vom 21. 12. 2007 (BGBl. I S. 3189).


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