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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 1627 BGB, Ausübung der elterlichen Sorge

1 Die Eltern haben die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohl des Kindes auszuüben. 2 Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen.


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