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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 1644 BGB, Ergänzende Vorschriften für genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte

§ 1644 neugefasst durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl. I S. 882).

(1) Das Familiengericht erteilt die Genehmigung, wenn das Rechtsgeschäft dem Wohl des Kindes unter Berücksichtigung der Grundsätze einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung nicht widerspricht.

(2)§ 1860 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3)1 Für die Erteilung der Genehmigung gelten die §§ 1855 bis § 1856 Absatz 2 sowie die §§ 1857 und § 1858 entsprechend. 2 Ist das Kind volljährig geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Familiengerichts.


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