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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 1749 BGB, Einwilligung des Ehegatten

(1)1 Zur Annahme eines Kindes durch einen Ehegatten allein ist die Einwilligung des anderen Ehegatten erforderlich. 2 Das Familiengericht kann auf Antrag des Annehmenden die Einwilligung ersetzen. 3 Die Einwilligung darf nicht ersetzt werden, wenn berechtigte Interessen des anderen Ehegatten und der Familie der Annahme entgegenstehen.

Satz 2 geändert durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl. I S. 2586).

Absatz 2 gestrichen durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2429), bisheriger Absatz 3 wurde Absatz 2.

(2) Die Einwilligung des Ehegatten ist nicht erforderlich, wenn er zur Abgabe der Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist.


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