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§ 1796 BGB, Verhältnis zwischen Vormund und Pflegeperson

§ 1796 neugefasst durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl. I S. 882).

(1)1 Der Vormund hat auf die Belange der Pflegeperson Rücksicht zu nehmen. 2 Bei Entscheidungen der Personensorge soll er die Auffassung der Pflegeperson einbeziehen.

(2) Für das Zusammenwirken von Vormund und Pflegeperson gilt § 1792 Absatz 2 entsprechend.

(3) Der Pflegeperson steht eine Person gleich, die

  • 1.den Mündel
    • a)in einer Einrichtung über Tag und Nacht oder
    • b)in sonstigen Wohnformen
  • betreut und erzieht oder
  • 2.die intensive sozialpädagogische Betreuung des Mündels übernommen hat.

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