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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 1808 BGB, Vergütung und Aufwendungsersatz

§ 1808 eingefügt durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl. I S. 882).

(1) Die Vormundschaft wird grundsätzlich unentgeltlich geführt.

(2)1 Der ehrenamtliche Vormund kann vom Mündel für seine zur Führung der Vormundschaft erforderlichen Aufwendungen Vorschuss oder Ersatz gemäß § 1877 oder stattdessen die Aufwandspauschale gemäß § 1878 verlangen; die §§ 1879 und § 1880 gelten entsprechend. 2 Das Familiengericht kann ihm abweichend von Absatz 1 eine angemessene Vergütung bewilligen. 3 § 1876 Satz 2 gilt entsprechend.

(3)1 Die Vormundschaft wird ausnahmsweise berufsmäßig geführt. 2 Die Berufsmäßigkeit sowie Ansprüche des berufsmäßig tätigen Vormunds und des Vormundschaftsvereins auf Vergütung und Aufwendungsersatz bestimmen sich nach dem VBVG.


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