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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 2048 BGB, Teilungsanordnungen des Erblassers

1 Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung Anordnungen für die Auseinandersetzung treffen. 2 Er kann insbesondere anordnen, dass die Auseinandersetzung nach dem billigen Ermessen eines Dritten erfolgen soll. 3 Die von dem Dritten aufgrund der Anordnung getroffene Bestimmung ist für die Erben nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist; die Bestimmung erfolgt in diesem Falle durch Urteil.


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