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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 2091 BGB, Unbestimmte Bruchteile

Sind mehrere Erben eingesetzt, ohne dass die Erbteile bestimmt sind, so sind sie zu gleichen Teilen eingesetzt, soweit sich nicht aus den §§ 2066 bis § 2069 ein anderes ergibt.


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