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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 2126 BGB, Außerordentliche Lasten

1 Der Vorerbe hat im Verhältnis zu dem Nacherben nicht die außerordentlichen Lasten zu tragen, die als auf den Stammwert der Erbschaftsgegenstände gelegt anzusehen sind. 2 Auf diese Lasten findet die Vorschrift des § 2124 Absatz 2 Anwendung.


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