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§ 2250 BGB, Nottestament vor 3 Zeugen

(1) Wer sich an einem Orte aufhält, der infolge außerordentlicher Umstände dergestalt abgesperrt ist, dass die Errichtung eines Testaments vor einem Notar nicht möglich oder erheblich erschwert ist, kann das Testament in der durch § 2249 bestimmten Form oder durch mündliche Erklärung vor 3 Zeugen errichten.

(2) Wer sich in so naher Todesgefahr befindet, dass voraussichtlich auch die Errichtung eines Testaments nach § 2249 nicht mehr möglich ist, kann das Testament durch mündliche Erklärung vor 3 Zeugen errichten.

(3)1 Wird das Testament durch mündliche Erklärung vor 3 Zeugen errichtet, so muss hierüber eine Niederschrift aufgenommen werden. 2 Auf die Zeugen sind die Vorschriften des § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, der §§ 7, 26 Absatz 2 Nummer 2 bis 5 und des § 27 BeurkG; auf die Niederschrift sind die Vorschriften der §§ 8 bis 10, 11 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, § 13 Absatz 1, 3 Satz 1, §§ 23, 28 BeurkG sowie die Vorschriften des § 2249 Absatz 1 Satz 5, 6, Absatz 2, 6 entsprechend anzuwenden. 3 Die Niederschrift kann außer in der deutschen auch in einer anderen Sprache aufgenommen werden. 4 Der Erblasser und die Zeugen müssen der Sprache der Niederschrift hinreichend kundig sein; dies soll in der Niederschrift festgestellt werden, wenn sie in einer anderen als der deutschen Sprache aufgenommen wird.


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