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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 2332 BGB, Verjährung

§ 2332 neugefasst durch G vom 24. 9. 2009 (BGBl. I S. 3142).

(1) Die Verjährungsfrist des dem Pflichtteilsberechtigten nach § 2329 gegen den Beschenkten zustehenden Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.

(2) Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs und des Anspruchs nach § 2329 wird nicht dadurch gehemmt, dass die Ansprüche erst nach der Ausschlagung der Erbschaft oder eines Vermächtnisses geltend gemacht werden können.


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