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BPersVG – Bundespersonalvertretungsgesetz

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BPersVG – Bundespersonalvertretungsgesetz



§ 5 BPersVG, Gruppen von Beschäftigten

1 Die Beamtinnen und Beamten sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bilden je eine Gruppe. 2 Die in § 4 Absatz 1 Nummer 5 bezeichneten Richterinnen und Richter treten zur Gruppe der Beamtinnen und Beamten hinzu.


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