Category Image
Gesetze

EGHGB – Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch

Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch [EGHGB]
Sonstige
Navigation
Navigation

EGHGB – Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch



Artikel 29a EGHGB

§ 90a Absatz 2 und 3 HGB in der ab dem 1. 7. 1998 geltenden Fassung ist auch auf Ansprüche aus vor dem 1. 7. 1998 begründeten Handelsvertretervertragsverhältnissen anzuwenden, über die noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.