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EGHGB – Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch

Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch [EGHGB]
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EGHGB – Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch



Artikel 31 EGHGB

(1)1 Waren wie Anlagevermögen behandelte Vermögensgegenstände im Jahresabschluss für das am 31. 12. 1992 endende oder laufende Geschäftsjahr mit einem niedrigeren Wert angesetzt, als er nach § 240 Absatz 3 und 4, §§ 252, § 253 Absatz 1 und 2, §§ 254, § 255, 279, 280 Absatz 1 und 2 sowie § 340e HGB zulässig ist, so darf der niedrigere Wertansatz beibehalten werden. 2 § 253 Absatz 2 HGB ist in diesem Falle mit der Maßgabe anzuwenden, dass der niedrigere Wertansatz um planmäßige Abschreibungen entsprechend der voraussichtlichen Restnutzungsdauer zu vermindern ist.

(2)1 Waren nicht wie Anlagevermögen behandelte Vermögensgegenstände im Jahresabschluss für das am 31. 12. 1992 endende oder laufende Geschäftsjahr mit einem niedrigeren Wert angesetzt, als er nach §§ 252, § 253 Absatz 1 und 3, §§ 254, § 255 Absatz 1 und 2, §§ 256, 279 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, § 280 Absatz 1 und 2 sowie § 340f Absatz 1 Satz 1 HGB zulässig ist, so darf der niedrigere Wertansatz insoweit beibehalten werden, als

  • 1.er aus den Gründen des § 253 Absatz 3, §§ 254, 279 Absatz 2, § 280 Absatz 2 HGB angesetzt worden ist oder
  • 2.es sich um einen niedrigeren Wertansatz im Sinne des § 340f Absatz 1 Satz 1 HGB handelt.
2 Nach § 26a Absatz 1 KWG gebildete Vorsorgen können fortgeführt werden.

(3)1 Sind bei der erstmaligen Anwendung des § 340a in Verbindung mit § 268 Absatz 2 HGB über die Darstellung der Entwicklung der wie Anlagevermögen behandelten Vermögensgegenstände die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Vermögensgegenstands nicht ohne unverhältnismäßige Kosten oder Verzögerungen feststellbar, so dürfen die Buchwerte dieser Vermögensgegenstände aus dem Jahresabschluss des vorhergehenden Geschäftsjahrs als ursprüngliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten übernommen und fortgeführt werden. 2 Satz 1 darf entsprechend auf die Darstellung des Postens "Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs" angewendet werden. 3 Die Anwendung der Sätze 1 und 2 ist im Anhang anzugeben.


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