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EGHGB – Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch

Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch [EGHGB]
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EGHGB – Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch



Artikel 36 EGHGB

(1)1 Abweichend von Artikel 35 gilt § 160 Absatz 3 Satz 2 HGB auch für Verbindlichkeiten im Sinne des Artikel 35 Satz 2, wenn diese aus fortbestehenden Arbeitsverhältnissen entstanden sind. 2 Dies gilt auch dann, wenn der Wechsel in der Rechtsstellung des Gesellschafters bereits vor dem 26. 3. 1994 stattgefunden hat, mit der Maßgabe, dass dieser Wechsel mit dem 26. 3. 1994 als in das Handelsregister eingetragen gilt.

(2)1 Die Enthaftung nach Absatz 1 gilt nicht für Ansprüche auf Arbeitsentgelt, für die der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft keinen Anspruch auf Insolvenzgeld hat. 2 Insoweit bleibt es bei dem bisher anwendbaren Recht.


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