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EStG – Einkommensteuergesetz

Einkommensteuergesetz (EStG)
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EStG – Einkommensteuergesetz



§ 10b EStG, Steuerbegünstigte Zwecke

(1)1 Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis § 54 AO können insgesamt bis zu

  • 1.20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte oder
  • 2.4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter
als Sonderausgaben abgezogen werden. 2 Voraussetzung für den Abzug ist, dass diese Zuwendungen
  • 1.an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine öffentliche Dienststelle, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) Anwendung findet, oder
  • 2.an eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 KStG steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder
  • 3.an eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) Anwendung findet, und die nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 KStG in Verb. mit § 5 Absatz 2 Nummer 2 2. Halbsatz KStG steuerbefreit wäre, wenn sie inländische Einkünfte erzielen würde,
geleistet werden. 3 Für nicht im Inland ansässige Zuwendungsempfänger nach Satz 2 ist weitere Voraussetzung, dass durch diese Staaten Amtshilfe und Unterstützung bei der Beitreibung geleistet werden. 4 Amtshilfe ist der Auskunftsaustausch im Sinne oder entsprechend der Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 2 EUAHiG. 5 Beitreibung ist die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Sinne oder entsprechend der Beitreibungsrichtlinie einschließlich der in diesem Zusammenhang anzuwendenden Durchführungsbestimmungen in den für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Fassungen oder eines entsprechenden Nachfolgerechtsaktes. 6 Werden die steuerbegünstigten Zwecke des Zuwendungsempfängers im Sinne von Satz 2 Nummer 1 nur im Ausland verwirklicht, ist für den Sonderausgabenabzug Voraussetzung, dass natürliche Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, gefördert werden oder dass die Tätigkeit dieses Zuwendungsempfängers neben der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland beitragen kann. 7 Abziehbar sind auch Mitgliedsbeiträge an Körperschaften, die Kunst und Kultur gemäß § 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 AO fördern, soweit es sich nicht um Mitgliedsbeiträge nach Satz 8 Nummer 2 handelt, auch wenn den Mitgliedern Vergünstigungen gewährt werden. 8 Nicht abziehbar sind Mitgliedsbeiträge an Körperschaften,
  • 1.die den Sport (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 21 AO),
  • 2.die kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen,
  • 3.die Heimatpflege und Heimatkunde (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 22 AO),
  • 4.die Zwecke im Sinne des § 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 23 AO
fördern oder
  • 5.deren Zweck nach § 52 Absatz 2 Satz 2 AO für gemeinnützig erklärt worden ist, weil deren Zweck die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend einem Zweck nach den Nummern 1 bis 4 fördert.
9 Abziehbare Zuwendungen, die die Höchstbeträge nach Satz 1 überschreiten oder die den um die Beträge nach § 10 Absatz 3 und 4, § 10c und § 10d verminderten Gesamtbetrag der Einkünfte übersteigen, sind im Rahmen der Höchstbeträge in den folgenden Veranlagungszeiträumen als Sonderausgaben abzuziehen. 10 § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.

Sätze 1 und 2 neugefasst und Sätze 3 bis 7 eingefügt durch G vom 8. 4. 2010 (BGBl. I S. 386), bisherige Sätze 3 bis 5 wurden Sätze 8 bis 10. Satz 4 geändert durch G vom 26. 6. 2013 (BGBl. I S. 1809). Satz 5 geändert durch G vom 7. 12. 2011 (BGBl. I S. 2592). Satz 7 geändert durch G vom 8. 12. 2010 (BGBl. I S. 1768). Satz 8 neugefasst durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2451).

(1a)1 Spenden zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis § 54 AO in das zu erhaltende Vermögen (Vermögensstock) einer Stiftung, welche die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 bis 6 erfüllt, können auf Antrag des Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum der Zuwendung und in den folgenden 9 Veranlagungszeiträumen bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Mio. EUR, bei Ehegatten, die nach den §§ 26, § 26b zusammen veranlagt werden, bis zu einem Gesamtbetrag von 2 Mio. EUR, zusätzlich zu den Höchstbeträgen nach Absatz 1 Satz 1 abgezogen werden. 2 Nicht abzugsfähig nach Satz 1 sind Spenden in das verbrauchbare Vermögen einer Stiftung. 3 Der besondere Abzugsbetrag nach Satz 1 bezieht sich auf den gesamten Zehnjahreszeitraum und kann der Höhe nach innerhalb dieses Zeitraums nur einmal in Anspruch genommen werden. 4 § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.

Satz 1 neugefasst durch G vom 8. 4. 2010 (BGBl. I S. 386), geändert durch G vom 21. 3. 2013 (BGBl. I S. 556). Satz 2 eingefügt durch G vom 21. 3. 2013 (BGBl. I S. 556), bisherige Sätze 2 und 3 wurden Sätze 3 und 4.

(2)1 Zuwendungen an politische Parteien im Sinne des § 2 PartG sind, sofern die jeweilige Partei nicht gemäß § 18 Absatz 7 PartG von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen ist, bis zur Höhe von insgesamt 1 650 EUR und im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten bis zur Höhe von insgesamt 3 300 EUR im Kalenderjahr abzugsfähig. 2 Sie können nur insoweit als Sonderausgaben abgezogen werden, als für sie nicht eine Steuerermäßigung nach § 34g gewährt worden ist.

Satz 1 geändert durch G vom 18. 7. 2017 (BGBl. I S. 2730).

(3)1 Als Zuwendung im Sinne dieser Vorschrift gilt auch die Zuwendung von Wirtschaftsgütern mit Ausnahme von Nutzungen und Leistungen. 2 Ist das Wirtschaftsgut unmittelbar vor seiner Zuwendung einem Betriebsvermögen entnommen worden, so bemisst sich die Zuwendungshöhe nach dem Wert, der bei der Entnahme angesetzt wurde und nach der Umsatzsteuer, die auf die Entnahme entfällt. 3 Ansonsten bestimmt sich die Höhe der Zuwendung nach dem gemeinen Wert des zugewendeten Wirtschaftsguts, wenn dessen Veräußerung im Zeitpunkt der Zuwendung keinen Besteuerungstatbestand erfüllen würde. 4 In allen übrigen Fällen dürfen bei der Ermittlung der Zuwendungshöhe die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten nur überschritten werden, soweit eine Gewinnrealisierung stattgefunden hat. 5 Aufwendungen zugunsten einer Körperschaft, die zum Empfang steuerlich abziehbarer Zuwendungen berechtigt ist, können nur abgezogen werden, wenn ein Anspruch auf die Erstattung der Aufwendungen durch Vertrag oder Satzung eingeräumt und auf die Erstattung verzichtet worden ist. 6 Der Anspruch darf nicht unter der Bedingung des Verzichts eingeräumt worden sein.

Satz 2 geändert durch G vom 21. 3. 2013 (BGBl. I S. 556).

(4)1 Der Steuerpflichtige darf auf die Richtigkeit der Bestätigung über Spenden und Mitgliedsbeiträge vertrauen, es sei denn, dass er die Bestätigung durch unlautere Mittel oder falsche Angaben erwirkt hat oder dass ihm die Unrichtigkeit der Bestätigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war. 2 Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung ausstellt oder veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die entgangene Steuer. 3 Diese ist mit 30 % des zugewendeten Betrags anzusetzen. 4 In den Fällen des Satzes 2 2. Alternative (Veranlasserhaftung) ist vorrangig der Zuwendungsempfänger in Anspruch zu nehmen; die in diesen Fällen für den Zuwendungsempfänger handelnden natürlichen Personen sind nur in Anspruch zu nehmen, wenn die entgangene Steuer nicht nach § 47 AO erloschen ist und Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Zuwendungsempfänger nicht erfolgreich sind. 5 Die Festsetzungsfrist für Haftungsansprüche nach Satz 2 läuft nicht ab, solange die Festsetzungsfrist für von dem Empfänger der Zuwendung geschuldete Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum nicht abgelaufen ist, in dem die unrichtige Bestätigung ausgestellt worden ist oder veranlasst wurde, dass die Zuwendung nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet worden ist; § 191 Absatz 5 AO ist nicht anzuwenden.

Satz 2 geändert durch G vom 21. 3. 2013 (BGBl. I S. 556). Satz 4 neugefasst durch G vom 8. 4. 2010 (BGBl. I S. 386).


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