§ 38b EStG, Lohnsteuerklassen, Zahl der Kinderfreibeträge
Überschrift neugefasst durch G vom 7. 12. 2011 (BGBl. I S. 2592).
(1)1 Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs werden Arbeitnehmer in Steuerklassen eingereiht. 2 Dabei gilt Folgendes:
- 1.In die Steuerklasse I gehören Arbeitnehmer, die
- a)unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und
- aa)ledig sind,
- bb)verheiratet, verwitwet oder geschieden sind und bei denen die Voraussetzungen für die Steuerklasse III oder IV nicht erfüllt sind; oder
- b)beschränkt einkommensteuerpflichtig sind;
Nummer 1 neugefasst durch G vom 7. 12. 2011 (BGBl. I S. 2592).
- 2.in die Steuerklasse II gehören die unter Nummer 1 Buchstabe a bezeichneten Arbeitnehmer, wenn bei ihnen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b) zu berücksichtigen ist;
Nummer 2 geändert durch G vom 7. 12. 2011 (BGBl. I S. 2592).
- 3.in die Steuerklasse III gehören Arbeitnehmer,
- 4.in die Steuerklasse IV gehören Arbeitnehmer, die verheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben; dies gilt auch, wenn einer der Ehegatten keinen Arbeitslohn bezieht und kein Antrag nach Nummer 3 Buchstabe a gestellt worden ist;
Nummer 4 neugefasst durch G vom 23. 6. 2017 (BGBl. I S. 1682).
- 5.in die Steuerklasse V gehören die unter Nummer 4 bezeichneten Arbeitnehmer, wenn der Ehegatte des Arbeitnehmers auf Antrag beider Ehegatten in die Steuerklasse III eingereiht wird;
- 6.die Steuerklasse VI gilt bei Arbeitnehmern, die nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn beziehen, für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom Arbeitslohn aus dem 2. und einem weiteren Dienstverhältnis sowie in den Fällen des § 39c.
Nummer 6 geändert durch G vom 7. 12. 2011 (BGBl. I S. 2592).
3 Als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne der Nummern 3 und 4 gelten nur Personen, die die Voraussetzungen des
§ 1 Absatz 1 oder 2 oder des
§ 1a erfüllen.
Satz 1 geändert durch G vom 7. 12. 2011 (BGBl. I S. 2592).
(2)1 Für ein minderjähriges und nach § 1 Absatz 1 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind im Sinne des § 32 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 werden bei der Anwendung der Steuerklassen I bis IV die Kinderfreibeträge als Lohnsteuerabzugsmerkmal nach § 39 Absatz 1 wie folgt berücksichtigt:
- 1.mit Zähler 0,5, wenn dem Arbeitnehmer der Kinderfreibetrag nach § 32 Absatz 6 Satz 1 zusteht, oder
- 2.mit Zähler 1, wenn dem Arbeitnehmer der Kinderfreibetrag zusteht, weil
- a)die Voraussetzungen des § 32 Absatz 6 Satz 2 vorliegen oder
- b)der andere Elternteil vor dem Beginn des Kalenderjahres verstorben ist oder
- c)der Arbeitnehmer allein das Kind angenommen hat.
2 Soweit dem Arbeitnehmer Kinderfreibeträge nach
§ 32 Absatz 1 bis 6 zustehen, die nicht nach Satz 1 berücksichtigt werden, ist die Zahl der Kinderfreibeträge auf Antrag vorbehaltlich des
§ 39a Absatz 1 Nummer 6 zugrunde zu legen.
3 In den Fällen des Satzes 2 können die Kinderfreibeträge für mehrere Jahre gelten, wenn nach den tatsächlichen Verhältnissen zu erwarten ist, dass die Voraussetzungen bestehen bleiben.
4 Bei Anwendung der Steuerklassen III und IV sind auch Kinder des Ehegatten bei der Zahl der Kinderfreibeträge zu berücksichtigen.
5 Der Antrag kann nur nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck gestellt werden.
Absatz 2 angefügt durch G vom 7. 12. 2011 (BGBl. I S. 2592).
(3)1 Auf Antrag des Arbeitnehmers kann abweichend von Absatz 1 oder 2 eine für ihn ungünstigere Steuerklasse oder geringere Zahl der Kinderfreibeträge als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet werden. 2 Der Wechsel von der Steuerklasse III oder V in die Steuerklasse IV ist auch auf Antrag nur eines Ehegatten möglich mit der Folge, dass beide Ehegatten in die Steuerklasse IV eingereiht werden. 3 Diese Anträge sind nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen und vom Antragsteller eigenhändig zu unterschreiben.
Absatz 3 angefügt durch G vom 7. 12. 2011 (BGBl. I S. 2592). Satz 2 neugefasst und Satz 3 angefügt durch G vom 23. 6. 2017 (BGBl. I S. 1682).