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EStG – Einkommensteuergesetz

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EStG – Einkommensteuergesetz



§ 48b EStG, Freistellungsbescheinigung

(1)1 Auf Antrag des Leistenden hat das für ihn zuständige Finanzamt, wenn der zu sichernde Steueranspruch nicht gefährdet erscheint und ein inländischer Empfangsbevollmächtigter bestellt ist, eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erteilen, die den Leistungsempfänger von der Pflicht zum Steuerabzug befreit. 2 Eine Gefährdung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Leistende

  • 1.Anzeigepflichten nach § 138 AO nicht erfüllt,
  • 2.seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nach § 90 AO nicht nachkommt,
  • 3.den Nachweis der steuerlichen Ansässigkeit durch Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nicht erbringt.

(2) Eine Bescheinigung soll erteilt werden, wenn der Leistende glaubhaft macht, dass keine zu sichernden Steueransprüche bestehen.

(3)1 In der Bescheinigung sind anzugeben:

  • 1.Name, Anschrift und Steuernummer des Leistenden,
  • 2.Geltungsdauer der Bescheinigung,
  • 3.Umfang der Freistellung sowie der Leistungsempfänger, wenn sie nur für bestimmte Bauleistungen gilt,
  • 4.das ausstellende Finanzamt.
2 Der Antragsteller ist über die Verarbeitung der in Satz 1 genannten Daten durch das Bundeszentralamt für Steuern gemäß Absatz 6 zu informieren.

Satz 2 angefügt durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626).

(4) Wird eine Freistellungsbescheinigung aufgehoben, die nur für bestimmte Bauleistungen gilt, ist dies den betroffenen Leistungsempfängern mitzuteilen.

(5) Wenn eine Freistellungsbescheinigung vorliegt, gilt § 48 Absatz 4 entsprechend.

(6)1 Das Bundeszentralamt für Steuern speichert die Daten nach Absatz 3 Satz 1. 2 Es erteilt dem Leistungsempfänger im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 im Wege einer elektronischen Abfrage Auskunft über die beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Freistellungsbescheinigungen.

Satz 1 eingefügt und Satz 2 gestrichen durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626), bisheriger Satz 1 wurde Satz 2 und geändert.


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