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EStG – Einkommensteuergesetz

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EStG – Einkommensteuergesetz



§ 112 EStG, Veranlagungszeitraum, Höhe

§ 112 angefügt durch G vom 23. 5. 2022 (BGBl. I S. 749).

(1) Für den Veranlagungszeitraum 2022 wird Anspruchsberechtigten eine einmalige steuerpflichtige Energiepreispauschale gewährt.

(2) Die Höhe der Energiepreispauschale beträgt 300 EUR.


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