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GenG – Genossenschaftsgesetz

Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG)
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GenG – Genossenschaftsgesetz



§ 63f GenG, Prüfer für Qualitätskontrolle

(1) Die Qualitätskontrolle wird durch Prüfungsverbände nach Maßgabe des Absatzes 2 oder durch Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften durchgeführt, die nach § 57a Absatz 3 WiPrO als Prüfer für Qualitätskontrolle registriert sind.

(2)1 Ein Prüfungsverband ist auf Antrag bei der Wirtschaftsprüferkammer als Prüfer für Qualitätskontrolle zu registrieren, wenn

  • 1.ihm das Prüfungsrecht seit mindestens 3 Jahren zusteht;
  • 2.mindestens ein Mitglied seines Vorstands oder ein nach § 30 BGB bestellter besonderer Vertreter ein Wirtschaftsprüfer ist, der als Prüfer für Qualitätskontrolle nach § 57a Absatz 3 WiPrO registriert ist;
  • 3.der Prüfungsverband nach § 40a Absatz 1 Satz 1 WiPrO eingetragen ist.
2 Wird einem Prüfungsverband der Auftrag zur Durchführung einer Qualitätskontrolle erteilt, so muss der für die Qualitätskontrolle verantwortliche Wirtschaftsprüfer die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 2 erfüllen.

(3) § 57a Absatz 3a Satz 1 und Absatz 4 WiPrO ist entsprechend anzuwenden.


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