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GenG – Genossenschaftsgesetz

Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG)
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GenG – Genossenschaftsgesetz



§ 93 GenG, Aufbewahrung von Unterlagen

1 Nach Beendigung der Liquidation sind die Bücher und Schriften der aufgelösten Genossenschaft für 10 Jahre einem ihrer ehemaligen Mitglieder oder einem Dritten in Verwahrung zu geben. 2 Ist die Person weder durch Satzung noch durch einen Beschluss der Generalversammlung benannt, wird sie durch das Gericht bestimmt. 3 Das Gericht kann die ehemaligen Mitglieder und deren Rechtsnachfolger sowie die Gläubiger der Genossenschaft ermächtigen, die Bücher und Schriften einzusehen.


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